Satzung des Schützenvereins Seulingen e.V. von 1663

– VR 140011 beim Amtsgericht Göttingen –

Satzung 10.12.1998
Änderung  30.01.2019

Vorwort

Sinn jeder Vereinssatzung ist es, Überdauerndes festzuhalten und zugleich den Anforderungen der eigenen Zeit Rechnung zu tragen. Aus diesem Grunde hat es in der Geschichte des Schützenvereins Seulingen immer wieder Neugestaltungen der Satzung gegeben, ohne dass die Kerngedanken verändert worden sind. Im Februar des Jahres 1913 wurden die ersten „Statuten“ des Schützenvereins Seulingen nach dessen Neugründung auf einer Generalversammlung von den Mitgliedern angenommen. Im Februar des Jahres 1999 wurde die nachfolgende am 10.12.1998 von den Mitgliedern beschlossene Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duderstadt eingetragen.

Wir sind traditionsbewusst und wollen das Behaltenswerte bewahren. Wesentlich sind Werte, nicht Verfahrensabläufe. Der geordnete Ausmarsch beim Schützenfest ist kein Spaziergang, sondern er do-kumentiert die Wertvorstellung der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit des Vereins auch nach außen.

Wir sind tolerant, aber nicht wertneutral. Die Werte, zu denen sich unser Verein bekennt, sind die Ge-danken der Heimatverbundenheit, der Förderung des Schießsportes und der freiheitlich demokrati-schen Grundordnung unseres Landes.

Dabei umfasst der Begriff der „Heimat“ – den es in dieser besonderen Bedeutung nur in der deutschen Sprache gibt – nicht nur den geographischen Bereich: Heimat beinhaltet auch Zugehörigkeit, Orientie-rung, Halt, Geborgenheit und Verpflichtung.

Wir sind überzeugt davon, dass diese Werte gerade an der Schwelle zum nächsten Jahrtausend wichtig sind, um auch jungen Menschen Orientierungspunkte für die Gestaltung ihres eigenen Lebens anzu-bieten.

Unser Verein ist für die Mitglieder da und nicht umgekehrt. Den Mitgliedern muss aber bewusst sein, dass der Schützenverein eine Verbindung auf Gegenseitigkeit ist. Diese kann sich nur dann für alle fruchtbar entfalten, wenn jeder einzelne nach seinen Kräften und Möglichkeiten am Vereinsgeschehen teilnimmt und den Vereinszweck unterstützt.

Solange es in Seulingen sieben Menschen gibt, die sich zu dieser Tradition und zu diesen Werten bekennen und die sich den daraus erwachsenen Verpflichtungen stellen, so lange wird es in Seulingen auch unseren Schützenverein geben.

 

Seulingen, 24. Februar 1999

 

 

Klemens Halfter 
– Hauptmann –

Helmut Warneke
 – Schriftführer –

Allgemeines

Paragraph 1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Seulingen e.V.“ Er ist neugegründet im Januar 1913 und in der Tradition der aus dem Jahre 1663 stammenden Schützenkette aufgebaut. Der Sitz ist in Seulin-gen, und der Verein ist beim Amtsgericht Duderstadt in das Vereinsregister eingetragen.

Paragraph 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck und Ziel des Schützenvereins ist es, altes Volksbrauchtum der Heimat zu erhalten und den Schießsport zu fördern. Die Satzungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass Tradi-tionsveranstaltungen unter Beachtung der Gebräuche durchgeführt werden und an solchen Veran-staltungen anderer Vereine teilgenommen wird. Daneben wird den Mitgliedern Gelegenheit zur Aus-übung des Schießsports geboten und der Schießsport besonders auch durch Anleitung der Jugend geför-dert und gepflegt.

Die Zielerreichung erfolgt selbstlos. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher oder geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtheit dazu dienen, die gemeinnützigen Zwecke zu ver-wirklichen.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Insbesondere dürfen keine Personen durch satzungs-fremde oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Vereinsmitglie-der haben keinen Anspruch auf etwa vorhandenes Vereinsvermögen.

Der Schützenverein ist auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung politisch und konfessionell neutral.

Paragraph 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Schützenvereins kann jede natürliche Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte und die öffentliche Achtung besitzt; sie sollte über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen und das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die An- und Abmeldung hat beim Schützenhauptmann schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung über jeden Bewerber muss in der Versammlung geheim erfolgen.

Ein Aufnahmebetrag kann durch die Generalversammlung festgelegt werden. Eine Abmeldung tritt zum darauf folgenden 31.12. in Kraft. Jede Abmeldung muss der nächsten Versammlung zur Kenntnis gebracht werden.

Paragraph 4 – Pflichten und Pflichtverstöße
Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Förderung der Vereinszwecke im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv beizutragen. Die Rechte und Pflichten der schießsportlichen Veranstaltungen regeln die Schießordnungen.

Bei Pflichtverletzungen können durch den Ehrenrat auf Antrag des Präsidiums Vereinsstrafen (Rügen, Arbeitsleistungen, Bußen bis zum Zweifachen des Jahresbeitrags eines Erwachsenen, der sofortige Ausschluss) verhängt werden, wenn

1. beim Mitglied einer der Gründe, nach denen lt. Paragraph drei die Mitgliedschaft ausgeschlossen
ist, nachträglich bekannt wird, oder
2. das Mitglied durch unanständiges bzw. vereinsschädigendes Verhalten Ärgernis erregt oder
3. das Mitglied die Satzung des Vereins oder die Vereinsordnung wiederholt fahrlässig verletzt.

Der Ehrenrat hat das von Strafe bedrohte Mitglied vor der Entscheidung über den Inhalt der Vorhal-tungen zu informieren und ihm unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Vereinsorgane

Paragraph 5 – Vorstand
Der Schützenverein hat einen Vorstand, der die Bezeichnung „Schützenvorstand“ trägt. Dieser vertritt den Verein im Sinne des Paragraphen 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus:

1. dem Schützenhauptmann (1. Vorsitzenden)
2. dem Adjutanten (2. Vorsitzenden)
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenführer
5. dem Schießsportleiter

Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstan-des ist ein Ehrenamt und mit keiner Besoldung verbunden. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung kann formlos erfolgen. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Paragraph 6 – Präsidium
Der Hauptmann leitet das Präsidium des Vereines, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand bei der Vereinsleitung zu unterstützen und zu beraten. Das Präsidium besteht neben den Vorstandsmitgliedern aus

– den weiteren Mitgliedern der Schießleitung
– dem amtierenden Schützenkönig
– den Ehrenvorstandsmitgliedern
– den beratenden Mitgliedern.

Die Mitglieder der Schießleitung werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Versammlung paral-lel zum Vorstand gewählt. Ein Mitglied der Schießleitung ist für die Jugendarbeit verantwortlich. Das Präsidium kann zur vorübergehenden Unterstützung beratende Mitglieder berufen und eine Geschäfts-ordnung erlassen, in der auch das Stimmrecht der beratenden Mitglieder, der Ehrenvorstandmitglieder und des Schützenkönigs geregelt ist. Die Einladung zu einer Präsidiumssitzung kann formlos erfolgen.

Paragraph 7 – Mitgliederversammlungen
Der Vorstand ist verpflichtet, im Jahr mindestens eine Versammlung einzuberufen. Er muss eine Versammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

Die Mitglieder sind zu jeder Versammlung durch Aushang im Vereinskasten einzuladen. Die Einla-dungsfrist muss mindestens acht Tage betragen. Außerdem kann durch Rundschreiben auf den Ver-sammlungstermin hingewiesen werden. Jede Versammlung ist beschlussfähig, in der sieben stimmbe-rechtigte Mitglieder anwesend sind.

Anträge zur Versammlung können von jedem Mitglied vorher schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Mündliche Anträge während der Versammlung können durch Beschluss vertagt bzw. nicht behandelt werden.

In jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden.

Paragraph 8 – Wahlen und Abstimmungen
Selbst wahl- und stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dasselbe gilt für die Benennung eines Kandidaten und die Teilnahme an allen anderen Abstimmungen.

Falls kein Widerspruch eingelegt wird oder sofern die Satzung nichts anderes aussagt, kann über alle Anträge öffentlich abgestimmt werden.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Anwesenden einer Generalversammlung und müssen dem Schützenhauptmann mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden.

Bei Wahlen und Abstimmungen in allen Vereinsorganen gelten die Prinzipien der relativen Mehrheit und der Wiederwahlmöglichkeit, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Wahl des Schützenvorstandes und der Mitglieder der Schießleitung erfolgt in einer Mitglieder-versammlung, wobei der Schützenhauptmann und der Adjutant geheim zu wählen sind. Scheidet ein Schützenvorstandsmitglied oder ein Mitglied der Schießleitung vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzvertreter für die verbleibende Amtszeit zu wählen.

Paragraph 9 – Vereinsordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Vereinsordnung erlassen oder das Präsidium beauftragen, diese Vorgaben zu erarbeiten und zu erlassen.

Inhalt der Vereinsordnung können Vorschriften sein zur Rechts- und Verfahrensordnung, zur Schieß-ordnung, zur Gruppenordnung oder zur Verwaltungsordnung. Die Vereinsmitglieder sind durch Aus-hang im Vereinskasten über Änderungen der Vereinsordnung zu informieren.

Paragraph 10 – Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus zwei Mitgliedern des Vorstandes, der amtierenden Schützenkönigin und zwei weiteren Vereinsmitgliedern.

Die eben genannten zwei Mitglieder des Vereins und zusätzlich zwei Ersatzmitglieder werden von die-sem aus seiner Mitte in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Scheiden gewählte Vereinsmitglieder aus ihrem Ehrenratsamt aus, so übernehmen die Ersatzmitglieder nach ihrer Rangfolge bis zum Ende der Amtsperiode deren Aufgabe. Scheidet die Schützenkönigin aus dem Verein aus, so übernimmt die Vizekönigin deren Aufgabe.

Die Einladung zu einer Ehrenratssitzung muss schriftlich gegenüber den Ehrenratsmitgliedern mit einer Mindestfrist von acht Tagen erfolgen. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beiträge und Leistungen

Paragraph 11 – Beiträge, Umlagen, Leistungen
Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über deren Höhe beschließt eine Mitgliederversammlung. Alle finanziellen Leistungen sind bis zu dem von der Versammlung beschlossenen Termin bei Fälligkeit zu entrichten.

Eintrittsgelder zu schießsportlichen oder geselligen Veranstaltungen können in einer Versammlung festgesetzt werden.

Schlussbestimmungen

Paragraph 12 – Behinderung
Wenn der Verein in seinem im Paragraph zwei angegebenen Ziel und Zweck durch politische oder sonstige Einwirkung behindert ist, so ist das gesamte Vereinsvermögen dem hiesigen Pfarramt zur Aufbewahrung zu übergeben.

Paragraph 13 – Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
Solange der Verein mindestens sieben Mitglieder hat, kann er nicht durch Versammlungs- oder Generalversammlungsbeschluss aufgelöst werden.

Sollte der Verein aufgelöst werden oder entfallen die steuerbegünstigten Zwecke, so ist das Vereinsvermögen über das hiesige Pfarramt der Katholische Kirche Deutschlands zu übergeben, die das Vermögen zum Unterhalt des Gotteshauses in Seulingen zu verwenden hat.